FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.05.2010
9 K 9081/09
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Eigenheimzulage; Wirtschaftliches Eigentum an auf eigene Kosten auf fremdem Grundstück errichteter Wohnung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2010 - Aktenzeichen 9 K 9081/09

DRsp Nr. 2010/18655

Eigenheimzulage; Wirtschaftliches Eigentum an auf eigene Kosten auf fremdem Grundstück errichteter Wohnung

Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 1. Wirtschaftliches Eigentum desjenigen, der, ohne zivilrechtlicher Eigentümer zu sein, die Kosten der Herstellung einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung getragen hat, liegt vor, wenn ihm als Nutzungsberechtigter Substanz und Ertrag der Wohnung auf Dauer zustehen. 2. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der mit dem zivilrechtlichen Eigentümer vor Errichtung des Objekts geschlossene Nutzungsvertrag nicht auf konkrete Räumlichkeiten, sondern nur auf einen mit einem Dritten noch abzuschließenden Bauvertrag verweist, die Nutzungsdauer abweichend von der mit 100 Jahren anzunehmenden gewöhnlichen Nutzungsdauer neu errichteter Gebäude auf maximal 80 Jahre begrenzt und für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Nutzungsverhältnisses kein Entschädigungsanspruch in Höhe des Verkehrswerts der genutzten Räumlichkeiten vereinbart ist.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1; EigZulG § 3; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährung von ungekürzter Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 hat.

X war im Grundbuch eingetragene Alleineigentümerin des --m2 großen Grundstücks G.1..