Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung der Eigenheimzulage für das Grundstück " R-Straße " streitig.
Die Kläger haben vier Kinder und werden als Eheleute zusammen veranlagt. Mit dem am 30.08.2001 beim Beklagten eingegangenen Antrag begehren sie die Eigenheimzulage für das in einem Wochenendgebiet gelegene Einfamilienhaus. Zur Begründung ihres Antrags führten sie aus, dass dieses Haus ihr einziger Wohnsitz sei. Der Beklagte lehnte die Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 08.10.2001 ab.
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