Streitig ist, ob die Kläger innerhalb der Rechtsbehelfsfrist einen Antrag auf schlichte Änderung des Bescheides über Eigenheimzulage vom 22. November 2004 gestellt haben.
Die Kläger sind Eheleute. Zu ihren Gunsten war für den Zeitraum 1996 bis 2003 Eigenheimzulage unter Berücksichtigung von - seit 1997 - vier Kinderzulagen festgesetzt. Auf Grund der Angaben der Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2003 und der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte 2003 des Klägers ging der Beklagte (das Finanzamt) irrtümlich davon aus, im Streitjahr seien nur die drei jüngeren Kinder, nicht aber der 1982 geborene Sohn C zu berücksichtigen. Tatsächlich bezogen die Kläger für den in Berufsausbildung befindlichen C im Streitjahr Kindergeld.
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