FG Hessen - Urteil vom 14.06.2000
2 K 4802/97
Normen:
EigZulG § 8 Satz 2; EigZulG § 9 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2000, 1111

Eigenheimzulagegesetz; Wohnraumerweiterung; Grund und Boden; Heizung; Ersetzen; Herstellungskosten; Solaranlage; Modernisierung; Instandsetzung - Grund und Boden kein Förderungsgegenstand bei einer Erweiterung des Wohnraums.

FG Hessen, Urteil vom 14.06.2000 - Aktenzeichen 2 K 4802/97

DRsp Nr. 2001/1810

Eigenheimzulagegesetz; Wohnraumerweiterung; Grund und Boden; Heizung; Ersetzen; Herstellungskosten; Solaranlage; Modernisierung; Instandsetzung - Grund und Boden kein Förderungsgegenstand bei einer Erweiterung des Wohnraums.

1. Nach § 8 Satz 2 EigZulG sind im Falle einer Erweiterung des Gebäudes Förderungsgegenstand nur die Herstellungskosten für die Erweiterung als solche nicht die anteiligen Kosten für den Grund und Boden. 2. Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu Herstellungskosten führen, wenn sie über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehen und dadurch der Gebrauchswert des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand deutlich erhöht und wesentlich verbessert wird bzw. wenn sie mit den über eine zeitgemäße substanzerhaltende Erneuerung hinausgehenden Maßnahmen bautechnisch ineinandergreifen. 3. Aufwendungen für das Ersetzen einer herkömmlichen Heizungsanlage durch eine moderne Solaranlage bei Gelegenheit einer Wohnraumerweiterung sind, soweit sie auf die bauliche Erweiterung entfallen, im Rahmen einer Schätzung anteilig als Herstellungskosten im Rahmen des § 8 Satz 2 EigZulG zu berücksichtigen.

Normenkette:

EigZulG § 8 Satz 2; EigZulG § 9 Abs. 2; EStG § 6 Abs. 2; HGB § 255 Abs. 1;

Tatbestand: