I.
Die Klägerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 13. Dezember 2000 eine 1992 errichtete Eigentumswohnung im A-Weg, B. Die Wohnung wird seit 01. Mai 2001 von der Klägerin selbst genutzt.
Am 10. Januar 2001 wurde zwischen der Klägerin, ihrem Bruder und deren Eltern notariell ein Pflichtteilsverzicht vereinbart (Urk.R.Nr. XY).
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