BGH - Urteil vom 16.05.2017
II ZR 284/15
Normen:
HGB § 232; HGB § 235; HGB § 236; BGB § 716;
Fundstellen:
BB 2017, 1613
DB 2017, 1707
MDR 2017, 1061
ZIP 2017, 1365
ZIP 2017, 54
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 16.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 153/14
OLG Dresden, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 220/15

Eigenkapitalcharakter einer ratenweisen Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen; Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten bei Beendigung der Gesellschaft; Benötigung der Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers

BGH, Urteil vom 16.05.2017 - Aktenzeichen II ZR 284/15

DRsp Nr. 2017/8969

Eigenkapitalcharakter einer ratenweisen Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen; Verpflichtung des stillen Gesellschafters zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten bei Beendigung der Gesellschaft; Benötigung der Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers

Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu den vertraglichen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. August 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 232; HGB § 235; HGB § 236; BGB § 716;

Tatbestand