FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 241/07
DRsp Nr. 2012/19114
Eigenkapitalersetzender Charakter von Darlehen
Zu den Voraussetzungen eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 4EStG.Die für GmbHs entwickelten Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind auf den Aktionär grds. nur anwendbar, wenn dieser einen Aktienbesitz von mehr als 25 % hat.Zu den Voraussetzungen für die Einstufung von Gesellschafterdarlehen als Haftungskapital bei AG.Allein der Umstand, dass ein Stpfl. einen Aktienbesitz von 31 % hat, reicht für die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gesellschafterdarlehen zu marktüblichen Bedingungen gegeben wurde.