FG Niedersachsen - Urteil vom 05.05.2011
1 K 241/07
Normen:
EStG § 17; GmbHG § 32a Abs. 3;

Eigenkapitalersetzender Charakter von Darlehen

FG Niedersachsen, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 1 K 241/07

DRsp Nr. 2012/19114

Eigenkapitalersetzender Charakter von Darlehen

Zu den Voraussetzungen eines Auflösungsverlustes gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG. Die für GmbHs entwickelten Grundsätze über die Behandlung eigenkapitalersetzender Gesellschafterdarlehen sind auf den Aktionär grds. nur anwendbar, wenn dieser einen Aktienbesitz von mehr als 25 % hat. Zu den Voraussetzungen für die Einstufung von Gesellschafterdarlehen als Haftungskapital bei AG. Allein der Umstand, dass ein Stpfl. einen Aktienbesitz von 31 % hat, reicht für die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalersatzrechts nicht aus. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gesellschafterdarlehen zu marktüblichen Bedingungen gegeben wurde.

Normenkette:

EStG § 17; GmbHG § 32a Abs. 3;

Tatbestand: