Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist selbständiger Vermögensberater und Versicherungsvertreter und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1991 berücksichtigte er Betriebsausgaben in Höhe von 12 357,46 DM für Provisionen, die ihm im Laufe dieses Veranlagungszeitraums für die Abschlüsse eigener (bzw. seine Ehefrau betreffender) privater Versicherungen (Lebensversicherungen, Unfall-, Haftpflichtund Kfz-Versicherungen) zusammen mit Provisionen für die Abschlüsse mit fremden Dritten und in gleicher Weise wie diese von seinem Auftraggeber gezahlt und (mangels Trennung) bei den Einnahmen mit erfaßt worden waren.
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