I. Für das Streitjahr 1990 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gegenüber den Klägern und Revisionsklägern (Kläger), Eheleuten, die in diesem Veranlagungszeitraum zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen waren, die Einkommensteuer im Bescheid vom 2. Januar 1992 mangels positiver Einkünfte erklärungsgemäß auf 0 DM fest.
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