I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Inhaber einer Versicherungsagentur und als solcher gewerbesteuerpflichtig. Zur Einkommensteuer wird er mit seiner Ehefrau, der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), zusammen veranlagt.
In den Streitjahren hatte er mit dem von ihm vertretenen Versicherungsunternehmen auch eigene private Versicherungen abgeschlossen und hierfür in gleicher Weise wie für die Vermittlung an andere Versicherungsnehmer Provisionen (1988: 818 DM; 1989: 2 504 DM; 1990: 599 DM) erhalten, die er als nicht steuerbar ansah. Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Anschluß an eine beim Kläger durchgeführte Außenprüfung nicht. Das FA sah die "Eigenprovisionen" als Betriebseinnahmen an und erhöhte (unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) die Festsetzungen der Einkommensteuer und der Gewerbesteuermeßbeträge für die Streitjahre entsprechend.
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