FG Niedersachsen - Urteil vom 18.08.2011
16 K 276/08
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2; UStG § 4 Nr. 8a;

Eigenständig zu beurteilende Kreditgewährung in Zusammenhang mit PPP-Projekten

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.08.2011 - Aktenzeichen 16 K 276/08

DRsp Nr. 2012/2946

Eigenständig zu beurteilende Kreditgewährung in Zusammenhang mit „PPP-Projekten”

Im Rahmen eines PPP-Projekts können mehrere umsatzsteuerlich getrennt voneinander zu beurteilende Leistungen erbracht werden. Die sonstige Leistung, die in der wirtschaftlichen Vorfinanzierung eines Bauaufwandes liegt, kann als eigenständige steuerfreie Kreditgewährung zu beurteilen sein. Zur Abgrenzung, ob nur eine einheitliche oder mehrere selbständige Leistungen vorliegen.

Normenkette:

UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2; UStG § 4 Nr. 8a;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen in den Bereichen Hochbau, Tiefbau und Ingenieurbau. Geschäftsführer der Klägerin ist Herr C. S.. Durch notariellen Vertrag vom 18. August 2004 gründete die Klägerin zusammen mit den Herren M. und H. die Objektgesellschaft W. M. mbH (nachfolgen OWM bzw. Organtochter). Die Klägerin hielt 90 v.H. der Gesellschaftsanteile. Zu Geschäftsführern der Gesellschaft wurden die Herren S., H. und M. bestellt. Gegenstand des Unternehmens der OWM ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Hierzu zählt insbesondere die Vermietung der gem. Konzessionsvertrag überlassenen, noch zu sanierenden Studentenwohnheime in Mü.. Unstreitig wird angenommen, dass mit Gründung der OWM ein umsatzsteuerrechtliches Organschaftsverhältnis zur Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) besteht.