Der Haftungsbescheid vom 4. Juli 2001 und der Einspruchsbescheid vom 7. Oktober 2003 werden - soweit nicht in der heutigen mündlichen Verhandlung eine Rücknahme erfolgt ist - aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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