FG Münster, vom 06.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2155/04
Eigenständige erbschaftssteuerrechtliche Beurteilung trotz erfolgter Versteuerung von Einkünften aus Lizenzen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Übergang des Betriebes eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen bei dessen Tod auf die Erben bei höchstpersönlicher Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb; Erfindungen als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter; Einstufung einer Marke dem Grunde nach als abnutzbares Wirtschaftsgut bei Erhalt des Bekanntheitsgrades durch laufende Werbemaßnahmen
BFH, Urteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen II R 5/09
DRsp Nr. 2011/9421
Eigenständige erbschaftssteuerrechtliche Beurteilung trotz erfolgter Versteuerung von Einkünften aus Lizenzen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; Übergang des Betriebes eines freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen bei dessen Tod auf die Erben bei höchstpersönlicher Natur der Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb; Erfindungen als abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter; Einstufung einer Marke dem Grunde nach als abnutzbares Wirtschaftsgut bei Erhalt des Bekanntheitsgrades durch laufende Werbemaßnahmen
1. NV: Selbständig und nachhaltig tätige Erfinder erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit.2. NV: Der Tod eines Freiberuflers führt nicht zur zwangsweisen Aufgabe seines Betriebs.3. NV: Zum betrieblichen Anlagevermögen gehörende Patente sind bei der Bemessung der Erbschaftsteuer nach dem vor 2009 geltenden Recht nicht anzusetzen, wenn sie ertragsteuerrechtlich nicht aktivierbar sind.4. NV: Bei der Bewertung im Privatvermögen befindlicher Patente ist nicht von der gesetzlichen Schutzdauer, sondern von der zu schätzenden verbleibenden wirtschaftlichen Nutzungsdauer auszugehen.5. NV: Warenzeichen/Marken gehören zu den abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsgütern.
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