FG Köln - Urteil vom 22.01.2004
5 K 6375/01
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1635

Eigentümerähnliche Stellung des Leasingnehmers

FG Köln, Urteil vom 22.01.2004 - Aktenzeichen 5 K 6375/01

DRsp Nr. 2005/14851

Eigentümerähnliche Stellung des Leasingnehmers

Eine von § 1 Abs. 2 GrEStG erfasste Rechtsposition des Leasingnehmers besteht nur dann, wenn diesem Befugnisse an dem Leasingobjekt eingeräumt werden, die über die Befugnisse eines Pächters deutlich hinausgehen und ihn hinsichtlich Nutzung, Substanz, Beteiligung bzw. Veräußerung eine einem Eigentümer nahekommende Stellung geben.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der von der Klägerin getätigte Abschluss eines Immobilienleasingvertrages eine Steuerpflicht nach § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) ausgelöst hat, insbesondere, ob die Klägerin die notwendige Verwertungsbefugnis erlangt hat, die es ihr ermöglicht, das für Zwecke ihrer Bedürfnisse errichtete Logistikzentrum auf eigene Rechnung zu verwerten.

Dem Streit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Fa. I GmbH hat mit Kaufvertrag vom 14.12.2000 von der Stadt E ein Ankaufsrecht für den Grundbesitz C (hieraus Teilflächen) erworben. Dieses Ankaufsrecht ist nach Abschnitt VIII Ziffer. 4 des vorgenannten Kaufvertrages übertragbar und wurde mit notariellem Vertrag vom 09.01.2001 auf die Fa. Q KG übertragen. Am 18.01.2001 schloss die Klägerin mit der Q KG für den vorbezeichneten Grundbesitz eine notarielle Vereinbarung mit folgenden Vertragsteilen ab: