Das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-
Der Beklagte wird verurteilt,
53 Stück Solarmodule des Typs F, verbaut auf den Dachflächen des Gebäudes auf dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch des Grundbuchamtes Bezirk1, Gemarkung A, Blatt ..., Flurstück …, Flur …, im Nachtrag Nr. 1 zum Kaufvertrag Nr. …, auf Seite 7 von 32 in dem dort dargestellten Dachbelegungsplan, überschrieben mit „Lageplan des Grundstücks und der Dachfläche, Anlage 1",
im Einzelnen:
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.)
an die Klägerin herauszugeben.
Der Beklagte wird weiter verurteilt,
(Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wird abgesehen - die Red.)
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