Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Das Finanzgericht (FG) ist weder von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), noch der des Bundesgerichtshofs (BGH), noch der des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abgewichen.
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