BGH - Beschluss vom 19.10.2022
XII ZB 113/21
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; FamFG § 117 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRB 2023, 108
FamRZ 2023, 216
FuR 2023, 94
MDR 2023, 52
NJW-RR 2023, 136
Vorinstanzen:
AG Kaufbeuren, vom 17.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 131/20
OLG München, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 UF 1417/20

Eigenverantwortliche Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch den Rechtsanwalt; Vorlage von Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung; Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BGH, Beschluss vom 19.10.2022 - Aktenzeichen XII ZB 113/21

DRsp Nr. 2022/17624

Eigenverantwortliche Prüfung des Ablaufs von Rechtsmittelbegründungsfristen durch den Rechtsanwalt; Vorlage von Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung; Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

a) Werden einem Rechtsanwalt die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung vorgelegt, hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen eigenverantwortlich zu prüfen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 19. Februar 2020 - XII ZB 458/19 - FamRZ 2020, 936).b) Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 31. Juli 2019 - XII ZB 36/19 - FamRZ 2019, 1800).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 22. Februar 2021 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Wert: 62.500 € (§§ 40 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG; vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - juris Rn. 5 f.)

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; FamFG § 117 Abs. 1; FamFG § 117 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Versagung der begehrten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen die vom Amtsgericht ausgesprochene Zurückweisung ihres Antrags auf nachehelichen Unterhalt.