BFH - Beschluss vom 07.07.2005
XI B 227/03
Normen:
AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 55
Vorinstanzen:
FG Münster - 11 K 4747/00 G, F - 9.5.2003,

Eigenverantwortliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG; Festsetzungsfrist für GewSt

BFH, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen XI B 227/03

DRsp Nr. 2005/18892

Eigenverantwortliche Tätigkeit i. S. des § 18 EStG; Festsetzungsfrist für GewSt

1. Das Tatbestandsmerkmal "eigenverantwortlich tätig" i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist höchstrichterlich geklärt. Es ist auch geklärt, dass die Eigenverantwortlichkeit nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist und es keine allgemein gültigen zeitlichen Vorgaben für eine eigenverantwortliche fachliche Leistung gibt.2. Mit Einreichung der ESt-Erklärung beginnt nicht zugleich die Festsetzungsfrist für die GewSt zu laufen.

Normenkette:

AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen machen keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der -- --). Die Zulassung der Revision nach § Abs. Nr. bzw. Nr. 1. Alternative ist nur in den Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., 2002, § Rdnr. 28, 41). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten. Darüber, ob das Finanzgericht (FG) im Streitfall richtig entschieden hat, ist in diesem Verfahren nicht zu befinden.