Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfenen Rechtsfragen machen keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 der -- --). Die Zulassung der Revision nach § Abs. Nr. bzw. Nr. 1. Alternative ist nur in den Fällen erforderlich, in denen über bisher ungeklärte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. z.B. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., 2002, § Rdnr. 28, 41). Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen lassen sich anhand der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres beantworten. Darüber, ob das Finanzgericht (FG) im Streitfall richtig entschieden hat, ist in diesem Verfahren nicht zu befinden.
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