FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2001 9 K 285/96
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 ; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 554
Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes; Gewerbesteuermessbescheid 1991 bis 1994
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2001 - Aktenzeichen 9 K 285/96
DRsp Nr. 2002/4500
Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes; Gewerbesteuermessbescheid 1991 bis 1994
1. Ein Laborarzt führt seine Tätigkeit eigenverantwortlich aus, wenn er den Arbeitsablauf in seinem Labor so organisiert, dass jeder einzelne Untersuchungsauftrag ihm selbst zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn er durch die Anordnung der Vorlage jedes Auftragsscheins sicherstellt, dass er von jedem eingegangenen Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung Kenntnis nehmen kann und dies auch möglich ist, da ihm allein dafür im Durchschnitt 18 Sekunden je Auftrag zur Verfügung stehen, er die Bearbeitung der Aufträge durch die zuständigen Abteilungen sowie die Auswahl und Anwendung der Untersuchungsmethoden kontrolliert, wobei die bloße Durchführung einer medizinisch-chemischen Untersuchung nicht zu dessen Aufgaben gehört, und -was entscheidend ist- er selbst, die medizinischen Befunde auf Grundlage der Analysen erstellt, wofür zur Verfügung stehende 79 Sekunden pro Untersuchung ausreichend sind.
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