FG Brandenburg - Urteil vom 14.01.2004
2 K 1149/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 919

Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes im Rahmen der Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften; Gewerbesteuermessbetrags 1992 bis 1998

FG Brandenburg, Urteil vom 14.01.2004 - Aktenzeichen 2 K 1149/01

DRsp Nr. 2004/6091

Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit eines Laborarztes im Rahmen der Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften; Gewerbesteuermessbetrags 1992 bis 1998

1. Die Tätigkeit einer ein medizinisches Labor betreibenden GbR ist als gewerblich anzusehen, wenn aus der Anzahl der durchgeführten Untersuchungen, der Zahl der fachlich vorgebildeten Mitarbeiter, der durchschnittlichen Dauer der jeweiligen Untersuchung sowie der Beschäftigung der Gesellschafter mit anderen Aufgaben als den Untersuchungen (hier: Aufbauleistung während der Anfangsjahre der Tätigkeit der GbR) auf eine fehlende eigenverantwortliche Tätigkeit der Gesellschafter geschlossen werden kann. 2. Atypisch still beteiligten Laborärzten können keine Befundungen im Rahmen der Ermittlung der durchschnittlichen Dauer einer Untersuchung zugerechnet werden, wenn diese in einem räumlich entfernten, in einem anderen Bundesland belegenen Labor tätig sind und somit nicht leitend und eigenverantwortlich im Labor der GbR tätig geworden sein können.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 § 15 Abs. 2 ; GewStG § 2 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Am 01. Juni 1992 gründeten Herr Dr. Peter A... und Dr. habil. B... mit Wirkung zum 01. Dezember 1991 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR -. Gegenstand der GbR sollte der Betrieb einer Gemeinschaftspraxis auf dem Gebiet der Labormedizin sein.