Der Kläger ist als Konstrukteur selbständig tätig.
Daneben betreibt er seit 1992 eine Segelbootvercharterung. Die beiden Segelyachten ("M" und "C") erwarb der Kläger im Streitjahr (Kaufpreis jeweils ca. 210.000 DM).
Die aus der Chartertätigkeit entstandenen Verluste erkannte der Beklagte nicht an mit der Begründung, dass es an einer Einkunftserzielungsabsicht fehle (Liebhaberei). Umsatzsteuerlich versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Segelyacht (§ 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG i.V.m § 4 Abs. 5 Ziff. 4 EStG).
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