Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor (s. unter 1.); ein gerügter Verfahrensmangel ist nicht hinreichend dargelegt (s. unter 2.).
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