I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erwarb im Jahre 2002 von ihrem Ehemann eine Eigentumswohnung, die sie zuvor von ihm gemietet hatte. Die seit dem Jahr 2001 verheirateten Eheleute bewohnen diese Wohnung zu eigenen Wohnzwecken. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) lehnte den Antrag der Klägerin auf Eigenheimzulage ab dem Jahr 2003 ab. Auch die Klage blieb im Hinblick auf § 2 Abs. 1 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ohne Erfolg.
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