Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Rechtsfrage, ob eine Ferienwohnung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) genutzt wird, wenn der Eigentümer seine Wohnung an wechselnde Feriengäste vermietet und abschnittsweise selbst nutzt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt.
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