Von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
Unter welchen Voraussetzungen durch Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude eine Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. für das Streitjahr 1997 (EigZulG) hergestellt wird, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden. Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) bedarf diese Rechtsfrage auch unter Berücksichtigung des § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) keiner erneuten Klärung.
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