BFH - Beschluss vom 11.08.2003
III B 147/02
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 13

EigZul - Neuherstellung einer Wohnung, Renovierung

BFH, Beschluss vom 11.08.2003 - Aktenzeichen III B 147/02

DRsp Nr. 2003/13906

EigZul - Neuherstellung einer Wohnung, Renovierung

1. Es ist durch die BFH-Rspr. geklärt, dass Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude nur dann als Herstellung i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG beurteilt werden können, wenn diese Wohnung bautechnisch neu ist.2. Durch die Baumaßnahmen muss eine zusätzliche, bislang nicht vorhandene Wohnung entstehen. Die Verbindung zweier bereits vorher eigenständiger Wohnungen zu nur einer Wohnung stellt keine begünstigte Herstellung dar.3. Die neuere Rspr. des BFH zum sog. anschaffungsnahen Aufwand betrifft nicht die Frage, unter welchen Voraussetzungen durch Baumaßnahmen eine zusätzliche Wohnung hergestellt und damit der Begünstigungstatbestand des § 2 Abs. 1 EigZulG erfüllt wird.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).