BFH - Urteil vom 26.06.2003
III R 41/02
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 §§ 3 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 11

EigZul - Neuherstellung einer Wohnung, Renovierung

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen III R 41/02

DRsp Nr. 2003/14359

EigZul - Neuherstellung einer Wohnung, Renovierung

1. Herstellen einer Wohnung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG bedeutet das Schaffen einer neuen, bisher nicht vorhandenen Wohnung.2. Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung in einem Gebäude können nur dann als Herstellung einer Wohnung beurteilt werden, wenn diese bautechnisch neu ist. Das bedeutet, dass das Gebäude in seiner wesentlichen Substanz verändert wird, sodass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben und die verwendeten Altteile wertmäßig untergeordnet erscheinen.3. Es genügt nicht, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung, Renovierung und Modernisierung des Gebäudes in ihrer Gesamtheit über die zeitgemäße substanzerhaltende Bestandsteilserneuerung hinaus den Gebrauchswert des Hauses insgesamt erhöhen.4. Unbrauchbarkeit i.S. eines Vollverschleißes kommt nur bei schweren Substanzschäden an den für die Nutzbarkeit als Bau und an den die Nutzungsdauer des Gebäude bestimmenden Teilen in Betracht. Es reicht nicht aus, wenn das Gebäude wegen Abnutzung und Verwahrlosung nicht mehr zeitgemäßen Wohnvorstellungen entspricht.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 §§ 3 19 ;

Gründe: