BFH - Beschluß vom 24.07.2000
IX B 56/00
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1450

EigZul, § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG

BFH, Beschluß vom 24.07.2000 - Aktenzeichen IX B 56/00

DRsp Nr. 2000/7407

EigZul, § 9 Abs. 3 Nr. 1 EigZulG

1. Nur weil das EigZulG u. a. die Schonung der Umwelt und den sparsamen Einsatz vorhandener Rohstoffe bezweckt, ergibt sich keine Verpflichtung des Gesetzgebers, allgemein Baumaßnahmen, die diesem Ziel dienen, außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes des EigZulG in gleicher Weise zu fördern. 2. Die Rüge, § 9 EigZulG verletze Art. 3 GG, erfordert zumindest die schlüssige Darlegung der Merkmale, die eine Verletzung des Gleichheitssatzes ergeben könnten.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 1 Nr. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht allerdings nicht entgegen, dass sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung vor allem auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Nr. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) stützt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 1987 III B 151/86, BFHE 148, 530, BStBl II 1987, 339).

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt ist. Dazu gehört bei der Rüge, § 9 EigZulG verletze Art. 3 des Grundgesetzes (GG), zumindest die schlüssige Darlegung der Merkmale, die eine Verletzung des Gleichheitssatzes ergeben könnten. Das ist nicht geschehen.