Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Zulässigkeit der Beschwerde steht allerdings nicht entgegen, dass sich die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung vor allem auf die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 3 Nr. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) stützt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 1987 III B 151/86, BFHE 148, 530, BStBl II 1987, 339).
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung dargelegt ist. Dazu gehört bei der Rüge, § 9 EigZulG verletze Art. 3 des Grundgesetzes (GG), zumindest die schlüssige Darlegung der Merkmale, die eine Verletzung des Gleichheitssatzes ergeben könnten. Das ist nicht geschehen.
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