BFH - Beschluß vom 28.05.2002
IX B 208/01
Normen:
EigZulG § 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1284

EigZul; eigene Wohnzwecke i.S.v. § 4 EigZulG

BFH, Beschluß vom 28.05.2002 - Aktenzeichen IX B 208/01

DRsp Nr. 2002/10494

EigZul; eigene Wohnzwecke i.S.v. § 4 EigZulG

1. Eine Wohnung dient i.S.d. § 4 EigZulG eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Stpfl. selbst bzw. von mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Familienangehörigen tatsächlich bewohnt wird. Die Nutzung muss auf Dauer angelegt sein.2. Ist die Nutzung auf Dauer angelegt, kommt es nicht darauf an, ob ein Stpfl. nur diese Wohnung hat und wie oft er sich in ihr aufhält.

Normenkette:

EigZulG § 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) und seine zwei Geschwister erwarben durch notariellen Vertrag vom 26. November 1999 zu je einem Drittel von ihrem Vater das Erbbaurecht an einem mit einem dreigeschossigen Gebäude bebauten Grundstück (Übergang von Besitz, Nutzungen und Lasten am 1. Dezember 1999). Neben einem jährlichen (indexierten) Gesamterbbauzins von 3 270 DM hatten die Erwerber für das Gebäude ein Gesamtentgelt von 650 000 DM durch Übernahme eines vom Vater aufgenommenen grundbuchmäßig gesicherten Darlehns zu entrichten. Auf den Antragsteller als Mitberechtigten zu 289/1000 entfiel ein Gebäudekaufpreis von 187 850 DM und ein jährlicher Erbbauzins von 945,03 DM. Der Antragsteller und seine Geschwister bestellten beschränkt persönliche Dienstbarkeiten, denen zufolge jeder eine der drei vorhandenen Wohnungen (mit im Einzelnen bezeichneten Nebenräumen) ausschließlich nutzen durfte.