BFH - Urteil vom 05.06.2003
III R 51/00
Normen:
EStG § 26 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1399
ZfIR 2004, 38

EigZul; Grundstückserwerb vom Ehegatten

BFH, Urteil vom 05.06.2003 - Aktenzeichen III R 51/00

DRsp Nr. 2003/11467

EigZul; Grundstückserwerb vom Ehegatten

1. Nicht jede formale Schlechterstellung von Ehegatten gegenüber Unverheirateten ist unzulässig. Sie muss jedoch durch einleuchtende Sachgründe gerechtfertigt sein.2. Eigentumswechsel innerhalb der Ehegemeinschaft werden durch das EigZulG nicht begünstigt, weil sie der vermögenspolitischen Zielsetzung, die Bildung von eigengenutztem Wohneigentum zu fördern, nicht entsprechen.3. § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.

Normenkette:

EStG § 26 Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 S. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist seit dem 12. Februar 1999 verheiratet. Am 19. März 1999 erwarb er von seiner Ehefrau das von den Eheleuten zu eigenen Wohnzwecken genutzte Hausgrundstück. Die daraufhin vom Kläger beantragte Eigenheimzulage lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ab, da der Erwerb einer Immobilie unter Ehegatten nicht zulagenbegünstigt sei. Die dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage blieb erfolglos. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 913 veröffentlicht.