BFH - Urteil vom 23.04.2002
IX R 27/01
Normen:
EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1129

EigZul; Kinderzulage; Haushaltszugehörigkeit des Kindes

BFH, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen IX R 27/01

DRsp Nr. 2002/10072

EigZul; Kinderzulage; Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Für ein Kind, das im Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, kann ein Stpfl. die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.

Normenkette:

EigZulG § 9 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 3. Dezember 1997 eine Eigentumswohnung, die sie ab dem 15. Dezember 1997 ihrer noch in Ausbildung befindlichen Tochter unentgeltlich zur Nutzung überließen.

Die Kläger beantragten die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 1997 für die Eigentumswohnung einschließlich der Kinderzulage für ein Kind nach § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte lediglich den Fördergrundbetrag in Höhe von 2 500 DM, nicht jedoch die Kinderzulage. Zur Begründung führte das FA im Wesentlichen aus, die Tochter der Kläger habe zu Beginn des Förderzeitraums nicht mehr zum Haushalt der Kläger gehört. Damit sei bereits vor Beginn des Förderzeitraums eine Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG entfallen.