I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom 3. Dezember 1997 eine Eigentumswohnung, die sie ab dem 15. Dezember 1997 ihrer noch in Ausbildung befindlichen Tochter unentgeltlich zur Nutzung überließen.
Die Kläger beantragten die Gewährung einer Eigenheimzulage ab 1997 für die Eigentumswohnung einschließlich der Kinderzulage für ein Kind nach § 9 Abs. 5 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) gewährte lediglich den Fördergrundbetrag in Höhe von 2 500 DM, nicht jedoch die Kinderzulage. Zur Begründung führte das FA im Wesentlichen aus, die Tochter der Kläger habe zu Beginn des Förderzeitraums nicht mehr zum Haushalt der Kläger gehört. Damit sei bereits vor Beginn des Förderzeitraums eine Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung der Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG entfallen.
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