Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Der Kläger hat keine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 X B 121/01, BFH/NV 2003, 934, m.w.N.).
Der BFH hat im Übrigen zur Frage der Neuherstellung einer Wohnung sowie zur bloßen Anschaffung einer sanierungsbedürftigen Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) im Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00 (BFH/NV 2003, 972) Stellung genommen. Die Rechtsfrage, wann ein begünstigter Ausbau vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, m.w.N.), ist ebenfalls geklärt.
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