BFH - Beschluss vom 18.07.2003
III B 143/02
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1403

EigZul: Neuherstellung einer Wohnung durch Renovierung?

BFH, Beschluss vom 18.07.2003 - Aktenzeichen III B 143/02

DRsp Nr. 2003/12210

EigZul: Neuherstellung einer Wohnung durch Renovierung?

Die Rechtsfrage, wann der Erwerb und die Sanierung einer Wohnung als Anschaffung oder Neuherstellung i.S.d. EigZulG zu beurteilen sind, ist durch die Rspr. des BFH geklärt. Das gilt auch für die Rechtsfrage, wann ein begünstigter Ausbau vorliegt.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Kläger hat keine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet, der grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 X B 121/01, BFH/NV 2003, 934, m.w.N.).

Der BFH hat im Übrigen zur Frage der Neuherstellung einer Wohnung sowie zur bloßen Anschaffung einer sanierungsbedürftigen Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) im Urteil vom 29. Januar 2003 III R 53/00 (BFH/NV 2003, 972) Stellung genommen. Die Rechtsfrage, wann ein begünstigter Ausbau vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 2002 X R 36/99, BFH/NV 2002, 1158, m.w.N.), ist ebenfalls geklärt.