Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die (konkludent gerügte) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht ausreichend dargelegt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die als grundsätzlich bezeichnete Frage durch den Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung geklärt ist.
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