BFH - Beschluss vom 12.09.2003
III B 153/02
Normen:
EStG § 7b Abs. 6 § 26 Abs. 1 ; EigZulG § 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3, 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 162
Vorinstanzen:
FG München, vom 17.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 3732/99

EigZul; Objektverbrauch; Verfassungsmäßigkeit

BFH, Beschluss vom 12.09.2003 - Aktenzeichen III B 153/02

DRsp Nr. 2003/14710

EigZul; Objektverbrauch; Verfassungsmäßigkeit

Es ist verfassungsgerichtlich geklärt, dass kein Verstoß gegen Art. 3 bzw. Art. 6 GG gegeben ist, wenn nach Entfallen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG, z. B. durch dauernde Trennung oder Scheidung der Ehegatten, die Miteigentumsanteile an einer Wohnung als selbstständige Objekte gelten. Mit Wegfall der Zusammenveranlagungsvoraussetzungen tritt bei jedem Ehegatten Objektverbrauch ein.

Normenkette:

EStG § 7b Abs. 6 § 26 Abs. 1 ; EigZulG § 6 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 3, 6 ;

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die (konkludent gerügte) grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht ausreichend dargelegt hat. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet, da die als grundsätzlich bezeichnete Frage durch den Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung geklärt ist.