I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gestaltete das Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses mit sechs Apartments zu einer eigengenutzten Wohnung um (Baukosten 216 260 DM). Er beantragte vergeblich eine Eigenheimzulage ab 2001 für die Herstellung einer Wohnung in Höhe von 5 % der Baukosten.
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