Die Beschwerde ist unzulässig und war durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behaupten, der Klärung der Rechtsfrage, ob bei der Gewährung eines Kinderfreibetrages als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Kinderzulage gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) steuerlich der gesetzliche Grundwehrdienst mit dem wesensverschiedenen Zivildienst gleichgestellt werden dürfe, komme grundsätzliche Bedeutung zu.
Sie haben indes den Zulassungsgrund nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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