Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.
Das Finanzgericht (FG) hat nicht gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 81 Abs. 1 FGO) verstoßen, indem es Aussagen des Vaters des Klägers im angefochtenen Urteil verwertet hat. Denn ausweislich des Protokolls über den Erörterungstermin vom 4. Januar 2006 ist der Vater nicht als Zeuge vernommen worden. Er hat als von seinem Sohn, dem Kläger, bevollmächtigter Prozessvertreter vorgetragen. Deshalb durfte das FG seine Darlegungen als Klägervorbringen verwerten.
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