BFH - Beschluss vom 26.04.2005
IX B 184/04
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 §§ 4 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1506
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 17.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3748/01

EigZulG; Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte; maßgebender Bauantrag

BFH, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen IX B 184/04

DRsp Nr. 2005/10414

EigZulG; Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte; maßgebender Bauantrag

Bei der Herstellung genehmigungsbedürftiger Objekte ist auf den Zeitpunkt des ursprünglichen Bauantrages abzustellen und nicht auf eine Nachtragsgenehmigung, sofern keine Veränderungen hinsichtlich wesentlicher baurechtlicher Merkmale vorliegen. Begünstigtes Objekt i. S. von § 2 Abs. 1, § 4 EigZulG ist nicht das gesamte Gebäude, sondern die von den Stpfl. selbst genutzte Wohnung.

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 §§ 4 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.

Die von den Klägern vorgelegte Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) erforderlich. In solchen Fällen bedarf es auch keiner Entscheidung zur Fortbildung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX B 160/01, BFH/NV 2002, 903; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 41).