FG Hamburg - Urteil vom 12.09.2003
II 142/02
Normen:
EigZulG § 1 ; EigZulG § 2 ; EigZulG § 4 ; EigZulG § 6 ; EigZulG § 8 ; EigZulG § 9 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 267
EFG 2004, 320

EigZulG: Mehrzahl von Eigentümern, von denen

FG Hamburg, Urteil vom 12.09.2003 - Aktenzeichen II 142/02

DRsp Nr. 2004/1156

EigZulG : Mehrzahl von Eigentümern, von denen

1. Voraussetzung für eine Beschränkung des Förderungsbetrages gemäß § 9 Abs. 2 Satz 3 EigZulG ist, dass der andere Eigentümer anspruchsberechtigt ist. 2. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO findet auch im Bereich des EigZulG Anwendung.

Normenkette:

EigZulG § 1 ; EigZulG § 2 ; EigZulG § 4 ; EigZulG § 6 ; EigZulG § 8 ; EigZulG § 9 ; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger die Eigenheimzulage in Höhe von 100% zusteht oder nur in Höhe seines Eigentumsanteils.

Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 03.05.2000 zusammen mit seiner in London lebenden Schwester "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Kaufvertrages) eine Doppelhaushälfte in Hamburg-... Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 539.493,51 DM. Im Grundbuch sind die Namen des Klägers und seiner Schwester eingetragen, darunter ist vermerkt "- in Gesellschaft bürgerlichen Rechts -"