I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erbte 1991 von seinem Vater einen landwirtschaftlichen Betrieb, den sein Vater im Jahr 1968 vom Großvater des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen erhalten hatte. Nach den Bestimmungen des Hofübergabevertrages hatte der Vater des Klägers seinen Eltern ein lebenslängliches Altenteil zu gewähren, zu dem u.a. ein freies und unentgeltliches Wohnungsrecht an allen Räumlichkeiten im Obergeschoss des damaligen Betriebsleiterwohnhauses gehörte. Das Altenteil wurde im Grundbuch eingetragen. 1981 baute der Vater des Klägers ein neues Altenteilerwohnhaus, in das die Altenteilsberechtigten einzogen.
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