FG München - Beschluss vom 14.08.2009
3 V 1628/09
Normen:
FGO § 69 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Ein Antrag auf AdV des Folgebescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet wird, ist mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig

FG München, Beschluss vom 14.08.2009 - Aktenzeichen 3 V 1628/09

DRsp Nr. 2009/22945

Ein Antrag auf AdV des Folgebescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids begründet wird, ist mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig

1. Voraussetzung der AdV ist u. a., dass der Verwaltungsakt noch rechtsbehelfsbefangen ist. Daran fehlt es (erst), wenn über den Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt schon rechtskräftig entschieden wurde. 2. Ein Antrag auf AdV des Einkommensteuerbescheids, der mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Grundlagenbescheids (hier: Feststellungsbescheids) begründet wird, ist mangels schutzwürdigen Interesses unzulässig.

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3;

Tatbestand:

I.

Mit Schreiben vom 21. November 2008 erhob der Antragsteller (ASt) Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 27. Oktober 2008 und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Einkommensteuerbescheids. Den Einspruch begründete der ASt unter Hinweis auf eine beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg anhängige Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1993 für die "Gesellschaft bürgerlichen Rechts [... Dorfweg]".