OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.03.2020
19 E 1077/18.A
Normen:
VwGO § 172; AsylG § 80; RVG § 33; RVG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 8 M 102/18

Ein Antrag nach § 172 VwGO, der auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Bescheidung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet ist, ist eine Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz im Sinn des § 80 AsylG; Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auf Beschwerden nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG; Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG bleibt durch den mit Wirkung vom 1. August 2013 in das RVG eingefügten § 1 Abs. 3 RVG unberührt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.03.2020 - Aktenzeichen 19 E 1077/18.A

DRsp Nr. 2020/5222

Ein Antrag nach § 172 VwGO, der auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Bescheidung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet ist, ist eine "Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz" im Sinn des § 80 AsylG; Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auf Beschwerden nach § 33 Abs. 3 S. 1 RVG gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG; Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG bleibt durch den mit Wirkung vom 1. August 2013 in das RVG eingefügten § 1 Abs. 3 RVG unberührt

1. Ein Antrag nach § 172 VwGO, der auf die Vollstreckung einer rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Verpflichtung nach § 113 Abs. 5 VwGO zur Bescheidung eines Asylantrags durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichtet ist, ist eine "Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz" im Sinn des § 80 AsylG.2. Der Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG erstreckt sich auf Beschwerden nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG gegen die Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG.3. Der spezialgesetzliche Beschwerdeausschluss nach § 80 AsylG bleibt durch den mit Wirkung vom 1. August 2013 in das RVG eingefügten § 1 Abs. 3 RVG unberührt.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.