FG Berlin - Urteil vom 02.05.2001
2 K 2227/97
Normen:
BGB § 94 ; BGB § 95 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG § 2 Satz 1 ; InvZulG § 3 Nr. 3 ; InvZulG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1110

Ein in ein Schulgebäude durch ein Versorgungsunternehmen fest eingebautes Heizungssekundärnetz als Betriebsvorrichtung des Versorgungsunternehmens

FG Berlin, Urteil vom 02.05.2001 - Aktenzeichen 2 K 2227/97

DRsp Nr. 2002/12061

Ein in ein Schulgebäude durch ein Versorgungsunternehmen fest eingebautes Heizungssekundärnetz als Betriebsvorrichtung des Versorgungsunternehmens

Ein in ein Schulgebäude fest eingebautes Heizungs-Sekundärnetz - bestehend aus Heizleitungen, Steigleitungen, Heizkörpern und deren Anbindungen, das einem Versorgungsunternehmen dazu dient, die Schulräume und Turnräume mit Wärme zu versorgen, ist eine Betriebsvorrichtung der Versorgungs-GmbH.

Normenkette:

BGB § 94 ; BGB § 95 ; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2 ; InvZulG § 2 Satz 1 ; InvZulG § 3 Nr. 3 ; InvZulG § 5 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: