FG München - Urteil vom 18.10.2006
9 K 763/03
Normen:
EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 421

Ein Projektleiter im EDV-Bereich führt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus

FG München, Urteil vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 9 K 763/03

DRsp Nr. 2007/235

Ein Projektleiter im EDV-Bereich führt keine ingenieurähnliche Tätigkeit i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus

Entspricht das Gesamtbild der Aufgabenbeschreibungen des Steuerpflichtigen dem Berufsbild des Projektmanagers, so ist er gewerblich tätig und übt selbst dann keine ingenieurähnliche selbstständige Tätigkeit aus, wenn er als Autodidakt gemäß Gutachten eines Sachverständigen ein theoretisches Wissen erlangt hat, das in Breite und Tiefe nicht hinter demjenigen eines an einer Fachhochschule ausgebildeten Diplominformatikers zurückbleibt.

Normenkette:

EStG (1997) § 15 Abs. 2 S. 1 § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) selbständig ist oder einen Gewerbebetrieb unterhält.

Der Kläger hat nach der mittleren Reife eine Ausbildung an der höheren Handelsschule - Oberstufe - mit dem Wahlpflichtbereich Datenverarbeitung absolviert und dort im Jahr 1981 erfolgreich die Abschlussprüfung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten DV abgelegt. Anschließend war er in angestellter Position zunächst bis Dezember 1983 als Organisationsprogrammierer und bis 1986 als Systemprogrammierer tätig.