BFH - Urteil vom 22.05.2006
VI R 15/02
Normen:
AO (1977) § 110 § 150 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 25 Abs. 3 § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 375
BB 2006, 2064
BFH/NV 2006, 1980
BFHE 214, 137
BStBl 2007, 2
BStBl II 2007, 2
DB 2006, 2103
DStRE 2006, 1214
NJW 2006, 3808
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 03.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 243/99

Ein wirksamer Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG setzt eine formal wirksame Einkommensteuererklärung voraus

BFH, Urteil vom 22.05.2006 - Aktenzeichen VI R 15/02

DRsp Nr. 2006/22844

Ein wirksamer Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG setzt eine formal wirksame Einkommensteuererklärung voraus

»Eine Einkommensteuererklärung ist auch dann "nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck" abgegeben, wenn ein --auch einseitig-- privat gedruckter oder fotokopierter Vordruck verwendet wird, der dem amtlichen Muster entspricht.«

Normenkette:

AO (1977) § 110 § 150 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 25 Abs. 3 § 46 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der in Polen wohnt, übte im Streitjahr 1996 eine nichtselbständige Tätigkeit im Inland aus.

Am 4. Januar 1999 ging beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Streitjahr ein. Die Einkommensteuererklärung war sowohl unter Verwendung eines Ausdrucks der Seite 1 des Mantelbogens als auch mit Hilfe von Kopien der Seiten 2 bis 4 des Mantelbogens, der Anlage N und der Anlage Kinder erstellt worden. Die einzelnen Seiten waren einseitig bedruckt.

Der Arbeitgeber des Klägers hatte die Einkommensteuererklärung zusammen mit weiteren Einkommensteuererklärungen anderer polnischer Arbeitnehmer am 30. Dezember 1998 um 14.39 Uhr als Paket bei einer Filiale der Post in Frankfurt/Oder aufgegeben.