I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der in Polen wohnt, übte im Streitjahr 1996 eine nichtselbständige Tätigkeit im Inland aus.
Am 4. Januar 1999 ging beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die Einkommensteuererklärung des Klägers für das Streitjahr ein. Die Einkommensteuererklärung war sowohl unter Verwendung eines Ausdrucks der Seite 1 des Mantelbogens als auch mit Hilfe von Kopien der Seiten 2 bis 4 des Mantelbogens, der Anlage N und der Anlage Kinder erstellt worden. Die einzelnen Seiten waren einseitig bedruckt.
Der Arbeitgeber des Klägers hatte die Einkommensteuererklärung zusammen mit weiteren Einkommensteuererklärungen anderer polnischer Arbeitnehmer am 30. Dezember 1998 um 14.39 Uhr als Paket bei einer Filiale der Post in Frankfurt/Oder aufgegeben.
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