FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 07.04.2000
9 K 87/97
Normen:
HGB § 255 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; EStG § 7 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 926

Einbau von Fenstergittern als nachträgliche Herstellungskosten

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 07.04.2000 - Aktenzeichen 9 K 87/97

DRsp Nr. 2001/1324

Einbau von Fenstergittern als nachträgliche Herstellungskosten

Aufwendungen für den Einbau von Fenstergittern zur Einbruchsicherung sind nicht als Erhaltungsaufwendungen sofort als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellen nachträgliche Herstellungskosten dar, wenn dem Gebäude etwas Neues, in seiner Funktion bisher nicht Dagewesenes hinzugefügt wurde. Die zuvor an den Fenstern befindlichen Holzrollläden dienten nicht der effektiven Einbruchssicherung, so dass vor der Maßnahme des Gittereinbaus keine Bestandteile mit vergleichbarer Funktion vorhanden waren.

Normenkette:

HGB § 255 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S 1; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 7 ; EStG § 7 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerliche Qualifikation der Aufwendungen für den Einbau von Fenstergittern.