LG Heilbronn, vom 14.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 134/14
OLG Stuttgart, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 140/14
Einbehalt der Kapitalertragsteuer als besondere Form der Steuererhebung; Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage; Widerruf von Darlehensverträgen; Herausgabe der erbrachten Zinsleistungen
BGH, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen XI ZR 573/15
DRsp Nr. 2017/6344
Einbehalt der Kapitalertragsteuer als besondere Form der Steuererhebung; Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage; Widerruf von Darlehensverträgen; Herausgabe der erbrachten Zinsleistungen
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. bAO § 43 Satz 2a) Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, solange der Steuerentrichtungspflichtige Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305; Beschluss vom 21. April 1966 - VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759).b) Zur Widerlegung der Vermutung, der Darlehensgeber eines Immobiliardarlehens habe aus den von ihm erlangten Zins- und Tilgungsleistungen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erlangt (Fortführung von Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 50, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).
Tenor
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