Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob für Arbeitslohn, den das Bistum Z einem in Y-Land wohnenden Priester für dessen Tätigkeit in der [...] Gemeinde [in Y-Land] gezahlt hat, Lohnsteuer einzubehalten war, weil inländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit eines unbeschränkt oder beschränkt Einkommensteuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b), Einkommensteuergesetz - EStG - vorgelegen haben.
Der Kläger ist seit vielen Jahren beim Bistum Z als römisch-katholischer Priester inkardiniert und in dessen Auftrag in Y-Land als Gemeindepfarrer tätig. Er hat keinen Wohnsitz in Deutschland. ...
(...Die Finanzverwaltung vertrat die Ansicht), dass, nachdem das bis dahin bestehende
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