FG Köln - Urteil vom 22.02.2018
1 K 3154/15
Normen:
EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 37b Abs. 1; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 1814
EFG 2018, 1133

Einbeziehen von Agenturleistungen in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung i.R.d. Ermittlung durch die Lohnsteuer-Außenprüfung; Gewährung sonstiger Bezüge durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn i.R.d. Pauschalversteuerung

FG Köln, Urteil vom 22.02.2018 - Aktenzeichen 1 K 3154/15

DRsp Nr. 2018/7121

Einbeziehen von Agenturleistungen in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung i.R.d. Ermittlung durch die Lohnsteuer-Außenprüfung; Gewährung sonstiger Bezüge durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn i.R.d. Pauschalversteuerung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 37b Abs. 1; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Bei der Klägerin fand von April 2011 bis Oktober 2014 eine Lohnsteuer-Außenprüfung für den Prüfungszeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2010 statt.

Hinsichtlich der umfangreichen Feststellungen der Prüfung wird auf den Prüfungsbericht vom 15.12.2014 (Lohnsteuerakte) verwiesen.

Hiervon sind die nachfolgenden beiden Sachverhaltskomplexe zwischen den Beteiligten streitig geblieben.

1. W (Agenturleistungen H GmbH)

Die Klägerin war im Streitzeitraum Hauptsponsor der W (W), ....

Auf der Grundlage eines Rahmenvertrags zwischen der Klägerin und der H GmbH (H) organisierte diese während der Wochenenden für ausgewählte Kunden und Arbeitnehmer der Klägerin so genannte "Business Veranstaltungen". Dabei hatten die Teilnehmer unter anderem Zugang zu einer besonderen Lounge, aus der sie das Ereignis verfolgen konnten und die Möglichkeit hatten, ....