Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts München vom 19.05.2017 – 8 K 2605/16 sowie der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für Mai 2015 vom 20.08.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 30.08.2016 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
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