Streitig ist, ob der monatliche Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 EUR in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2007 als Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Klägerin bezog für die Monate Oktober bis Dezember neben einem Mutterschaftsgeld i.H.v. 210 EUR auch Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz i.H.v. 900 EUR. Die gemeinsame Tochter ist am 16.10.2007 geboren worden.
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